Historische Dokumente: Bannbefehl NSDAP HJ Bann Litzmannstadt (663)

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Sehr seltenes  Originaldokument


Bannbefehl  vom 27.9.1944 postalisch gelaufen 5.10.1944

NSDAP., Hittler Jugend

Bann Litzmannstadt (663)

Der Bannbefehl besteht aus insgesamt

3 Blättern mit insgesamt 6 Seiten


Blatt 1 Bannbefehl

Blatt 2 = Seite 3 und 4

und

Blatt 3 = Seite 5

genaue Auflistung der Organisationsstruktur.

Blatt 3= Seite 6

Dienstdurchführung und Unterschrift des Bannführers Fenske

mit Briefmarke und Stempeln


Der Inhalt ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt


Verteiler:

Bis Hauptscharführer

Hauptjungzugführer

BDM -Werk- Gruppenführerin

Mädelgruppenführerin

Jungmädelgruppenführerin


Inhalt:

Folge 13/44 K.

Der Führer des Bannes

1.1 Organisatorische Durchgleiderung des Bannes

2. Dienstdurchführung



Der Bannbefehl ist postalisch gelaufen (mit Briefmarke)

wurde praktisch als Kuvert und Brief benutzt.

Der Bannbefehl ist an den Kanten bestossen.

Ausserdem hat er Einrisse an den Rändern.
Der Bannbefehl ist insgesamt in einem guten Zustand.

Versand nur als versicherte Einschreibsendung


Very rare original NSDAP document

Bannbefehl dated 27.9.1944 und 5.10.1944

 the condition of the card is excellent .

Verkaufspreis € 200,00

plus versicherter Versand in Deutschland € 4,50

Anfragen senden an e-mail diesunddas08@web.de


 

Des weiteren beachten Sie bitte die beiden relevanten Paragraphen § 86 und § 86a!

Die von mir angebotenen zeitgeschichtlichen und militärhistorischen Gegenstände aus der Zeit 1900 - 1945 werden nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniform- kundlichen Forschung angeboten, gem. § 86 und 86a StGB. Mit Abgabe von Gegenständen, die das Emblem der Dritten Reiches versehen sind, verpflichtet sich der Käufer dazu, diese Dinge nur für historisch - wissenschaftliche Zwecke aus oben genanten Gründen zu erwerben und sie ein keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86 und 86a StGB zu benutzen.

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